Allgemeine Geschäftsbedingungen
der INKiESS Bargeldlogistik GmbH für den Geschäftsbereich INKiESS 3D (3D-Druck und Nachkonstruktion, nur für Unternehmer)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Konstruktions-, Fertigungs- und Lieferleistungen der INKiESS Bargeldlogistik GmbH, Buckower Damm 30, 12349 Berlin (nachfolgend „INKiESS“), im Geschäftsbereich INKiESS 3D.
(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“). Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen. Bestehen Zweifel an der Unternehmereigenschaft, kann INKiESS vor Vertragsschluss einen Nachweis verlangen, etwa die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn INKiESS ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sie gelten nur, wenn INKiESS ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.
(4) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere im Angebot und in der Auftragsbestätigung, haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Leistungen und Vertragsschluss
(1) INKiESS erbringt insbesondere:
a) die Nachkonstruktion nach Muster oder Maß: Aus einem Muster, einer Zeichnung, Fotos mit Maßangaben oder einer Beschreibung erstellt INKiESS ein CAD-Modell;
b) die Fertigung von Einzelstücken, Mustern, Kleinstauflagen und Kleinserien im 3D-Druck, im FDM-Verfahren aus PLA oder PETG und im SLS-Verfahren aus PA12;
c) die Fertigung nach vom Kunden bereitgestellten CAD-Daten.
(2) INKiESS digitalisiert Muster durch Vermessung, nicht durch 3D-Scan. Frei geformte Flächen, die sich nicht vermessen lassen, sind nicht Gegenstand der Leistung.
(3) Nicht gefertigt werden:
a) tragende oder sicherheitsrelevante Teile, insbesondere sicherheitsrelevante Fahrzeugteile (insbesondere für den öffentlichen Straßenverkehr);
b) Produkte mit Lebensmittelkontakt;
c) Medizinprodukte;
d) Spielzeug im Sinne des EU-Spielzeugrechts, also Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden, sowie Teile und Ersatzteile für solches Spielzeug. Nicht ausgeschlossen sind Modelle, Modellbauteile und Zubehör, die für erwachsene Nutzer oder Sammler bestimmt und gestaltet sind. Maßgeblich ist die vorgesehene und vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung, nicht allein ein Altershinweis;
e) Teile aus Metall, Dichtungen und andere elastische Teile sowie elektronische Bauteile;
f) Waffen, Waffenteile und Gegenstände, deren Herstellung oder Besitz gesetzlich beschränkt ist.
(4) Anfragen des Kunden sind unverbindlich. Der Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung von INKiESS in Textform (z. B. per E-Mail) oder durch Ausführung der Leistung zustande. An ein Angebot ist INKiESS 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden, soweit im Angebot nichts anderes steht.
(5) INKiESS kann Anfragen und Aufträge ablehnen, insbesondere wenn das Teil unter Absatz 3 fällt, sich nicht wirtschaftlich nachkonstruieren lässt oder Rechte Dritter verletzen könnte (§ 7).
§ 3 Angaben und Unterlagen des Kunden
(1) Der Kunde teilt INKiESS mit der Anfrage den Einsatzzweck des Teils mit: wo es eingesetzt wird und welchen Belastungen, Temperaturen und Stoffen es ausgesetzt ist. Nach diesen Angaben wählt INKiESS Verfahren und Werkstoff und entscheidet, ob das Teil gefertigt werden kann. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben ist der Kunde verantwortlich.
(2) Stellt der Kunde CAD-Daten bereit, ist er für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Maßhaltigkeit verantwortlich. CAD-Daten nimmt INKiESS in den Formaten STEP und STL entgegen.
(3) INKiESS prüft Kundendaten auf Druckbarkeit im gewählten Verfahren. Eine weitergehende Prüfung, insbesondere auf Belastbarkeit, Wärmebeständigkeit oder Passgenauigkeit im späteren Einsatz, schuldet INKiESS bei Kundendaten nicht.
(4) Stellt INKiESS Fehler in den Kundendaten fest, informiert sie den Kunden. INKiESS ist nicht verpflichtet, Kundendaten eigenmächtig zu ändern. Verzögerungen, die auf fehlerhafte Daten oder Angaben zurückgehen, verlängern vereinbarte Fristen entsprechend.
§ 4 Eingesandte Muster
(1) Der Kunde sendet Muster auf eigene Kosten und eigene Gefahr an INKiESS. Er legt die Vorgangsnummer aus seiner Anfrage bei. Versandanschrift ist die Geschäftsanschrift nach § 1 Abs. 1.
(2) INKiESS vermisst Muster zerstörungsfrei. Übliche Gebrauchsspuren durch die Vermessung sind möglich. Muster werden nur mit Zustimmung des Kunden zerlegt oder beschädigt.
(3) Auf Wunsch sendet INKiESS das Muster nach Abschluss des Auftrags zurück. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten des Kunden. Die Höhe richtet sich nach den im Angebot genannten Versandkosten oder der dort genannten Pauschale. Nicht zurückgeforderte Muster bewahrt INKiESS drei Monate nach Abschluss des Auftrags auf und entsorgt sie danach.
(4) Für Verlust oder Beschädigung eines Musters, das sich zur Vermessung, Bearbeitung oder Aufbewahrung in der Obhut von INKiESS befindet, haftet INKiESS nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; insoweit gilt § 13 Abs. 1 und 2.
§ 5 Konstruktion und Freigabe
(1) Der Kunde stellt INKiESS alle für die Konstruktion nötigen Informationen, Maße und Anforderungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
(2) INKiESS konstruiert nach dem Zustand, in dem das Muster vorliegt, oder nach den angegebenen Maßen. Verschleiß, Verformung oder Bruch des Musters werden nur ausgeglichen, soweit das vereinbart ist.
(3) Vor der Fertigung legt INKiESS dem Kunden das CAD-Modell, eine Zeichnung oder auf Wunsch ein gefertigtes Muster zur Freigabe vor. Mit der Freigabe, auch per E-Mail, bestätigt der Kunde Geometrie und Maße. Für Abweichungen, die bereits in der freigegebenen Konstruktion enthalten waren, haftet INKiESS nicht, es sei denn, INKiESS hat sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
(4) Die Konstruktion ist eine eigene, vergütungspflichtige Leistung. Sie wird auch berechnet, wenn der Kunde nach der Konstruktion keine Fertigung beauftragt.
§ 6 CAD-Modell und Daten
(1) Das von INKiESS erstellte CAD-Modell gehört dem Kunden – er bezahlt die Konstruktion. Mit vollständiger Bezahlung der Konstruktionsleistung räumt INKiESS dem Kunden das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht am CAD-Modell ein. Das gilt auch, wenn INKiESS nach einem Muster des Kunden konstruiert hat.
(2) Auf Verlangen übergibt INKiESS dem Kunden das CAD-Modell nach Wahl des Kunden im Austauschformat STEP oder STL. Die erste Herausgabe ist mit dem Preis der Konstruktion abgegolten. Weitere Formate oder eine erneute Herausgabe kann INKiESS gesondert berechnen.
(3) INKiESS bewahrt das CAD-Modell für Nachbestellungen auf und verwendet es ausschließlich für Aufträge dieses Kunden. Auf Verlangen löscht INKiESS das Modell, soweit keine gesetzliche, insbesondere steuerliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Nach der Löschung ist eine Nachbestellung nur mit einer neuen Konstruktion oder mit vom Kunden übergebenen Daten möglich.
(4) Vom Kunden bereitgestellte Daten bleiben beim Kunden. INKiESS nutzt sie nur zur Durchführung des Auftrags.
(5) Allgemeines Fachwissen und Konstruktionsmethoden, die INKiESS bei der Arbeit einsetzt, bleiben frei nutzbar.
§ 7 Schutzrechte Dritter
(1) Der Kunde versichert, dass er berechtigt ist, das Muster, die Zeichnung oder die Daten nachkonstruieren und vervielfältigen zu lassen, und dass die Herstellung keine Rechte Dritter verletzt, insbesondere keine Urheber-, Marken-, Patent-, Gebrauchsmuster- oder Designrechte.
(2) Der Kunde stellt INKiESS von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen einer Verletzung solcher Rechte durch die vertragsgemäße Herstellung erhoben werden, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Dies gilt nicht, soweit der Kunde die Verletzung nicht zu vertreten hat.
(3) Bestehen Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung, kann INKiESS die Arbeit unterbrechen und den Auftrag ablehnen.
(4) INKiESS fertigt nachkonstruierte Teile nicht als Originalteile eines anderen Herstellers und bezeichnet sie nicht so. Der Kunde bringt die Teile nicht als Originalteile in Verkehr und verwendet fremde Marken nur beschreibend, etwa „passend für …“.
§ 8 Verfahrensbedingte Eigenschaften, Toleranzen und Farbe
(1) 3D-Druck ist ein schichtweises Fertigungsverfahren. Verfahrenstypische Merkmale sind kein Mangel.
(2) FDM: sichtbare Schichtstruktur, richtungsabhängige Belastbarkeit, Nahtstellen, Spuren entfernter Stützstrukturen und geringer Verzug an Kanten.
(3) SLS: leicht raue, körnige Oberfläche und geringer Verzug oder Schwund durch den thermischen Prozess. Teile im SLS-Verfahren werden in Anthrazit gefertigt.
(4) Farbe: Im FDM-Verfahren fertigt INKiESS in den Farben der jeweils verfügbaren Filamente. Farbangaben auf Bildschirm oder im Farbcode (z. B. Hex-Wert) sind Näherungen. Abweichungen im Farbton gegenüber Bildschirmdarstellung, Vorlage oder Hausfarbe des Kunden sowie geringe Abweichungen zwischen Chargen und Werkstoffen sind kein Mangel, es sei denn, ein Farbmuster wurde als verbindlich vereinbart.
(5) Toleranzen: Es gelten die im Angebot oder in der freigegebenen Zeichnung vereinbarten Toleranzen. Ist nichts vereinbart, gelten als Maßtoleranz im FDM-Verfahren ±0,5 mm und im SLS-Verfahren ±0,3 mm, bei Nennmaßen über 100 mm jeweils ±0,5 % des Nennmaßes.
§ 9 Einsatzzweck und Eignung
(1) Die von INKiESS gefertigten Teile sind nicht für tragende oder sicherheitsrelevante Anwendungen bestimmt (§ 2 Abs. 3). Setzt der Kunde sie dort ein, geschieht das auf eigene Verantwortung.
(2) Bestimmte Werkstoffeigenschaften, etwa Festigkeit, Wärme-, Chemikalien- oder UV-Beständigkeit, schuldet INKiESS nur, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart sind.
(3) Ob ein Teil für seinen Einsatz geeignet ist, prüft der Kunde, insbesondere an einem Muster vor der Serienfertigung.
(4) Setzt der Kunde ein Teil entgegen § 2 Abs. 3 oder abweichend von dem nach § 3 Abs. 1 angegebenen Einsatzzweck ein oder gibt er es zu einem solchen Einsatz weiter, stellt er INKiESS von Ansprüchen Dritter frei, die auf diesem Einsatz beruhen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Dies gilt nicht, soweit der Schaden auf einem Fehler des Teils beruht, den INKiESS zu vertreten hat.
§ 10 Preise und Zahlung
(1) Alle Preise verstehen sich netto in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Verpackungs- und Versandkosten, soweit nichts anderes angegeben ist.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Bei Neukunden und größeren Aufträgen kann INKiESS nach eigenem Ermessen eine angemessene Anzahlung oder Vorkasse verlangen.
§ 11 Lieferung und Gefahrübergang
(1) Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn INKiESS sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt. Sie beginnen erst, wenn alle technischen Fragen geklärt sind, die Freigabe nach § 5 Abs. 3 vorliegt und eine vereinbarte Anzahlung eingegangen ist.
(2) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
(3) Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Kunden über (§ 447 BGB). Holt der Kunde ab, geht sie mit der Bereitstellung und Mitteilung darüber über.
§ 12 Mängelansprüche
(1) Der Kunde untersucht die Ware unverzüglich nach Erhalt und zeigt offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt in Textform an. Verdeckte Mängel zeigt er unverzüglich nach ihrer Entdeckung an. Sonst gilt die Ware als genehmigt (§ 377 HGB).
(2) Bei einem Mangel leistet INKiESS nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder durch Lieferung eines neu gefertigten Teils.
(3) Kein Mangel sind verfahrenstypische Merkmale (§ 8), Abweichungen, die bereits in der freigegebenen Konstruktion enthalten waren (§ 5 Abs. 3), sowie Schäden durch Einsatz außerhalb des angegebenen Einsatzzwecks, übliche Abnutzung oder unsachgemäße Behandlung.
(4) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung. Das gilt nicht bei Vorsatz, Arglist, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht.
(5) Rückgriffsansprüche des Kunden nach §§ 445a, 445b und 478 BGB, wenn er die Teile an Verbraucher weiterverkauft, bleiben unberührt. Die Untersuchungs- und Rügepflicht nach Abs. 1 und § 377 HGB gilt auch für sie.
§ 13 Haftung
(1) INKiESS haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet INKiESS nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist dann auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) In den Fällen des Abs. 2 ist die Haftung je Schadensfall zusätzlich auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von INKiESS begrenzt, derzeit 10.000 EUR für Sach- und Vermögensschäden.
(4) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Das gilt auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von INKiESS (Vorbehaltsware).
(2) Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten, einbauen und weiterveräußern. Verarbeitung und Einbau erfolgen für INKiESS; wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden oder vermischt, erwirbt INKiESS Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen.
(3) Der Kunde tritt INKiESS schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungsbetrags von INKiESS ab. INKiESS nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung berechtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt.
(4) Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen von INKiESS um mehr als 10 %, gibt INKiESS auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl frei.
§ 15 Vertraulichkeit
(1) INKiESS behandelt Muster, Zeichnungen, CAD-Daten und Angaben des Kunden vertraulich und macht sie Dritten nur zugänglich, soweit das für die Durchführung des Auftrags nötig ist.
(2) INKiESS nennt den Kunden oder seine Teile nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz.
§ 16 Datenschutz
Personenbezogene Daten verarbeitet INKiESS nach der Datenschutzerklärung auf inkiess-3d.de/datenschutz/.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Berlin. INKiESS kann den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
(3) Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, bleiben die übrigen wirksam.
Stand: 1. Oktober 2026